Montag, 11. Januar 2016

NRW verbietet Polizei Täterherkunft zu benennen

Im Ministerialblatt des Landes NRW heißt es im Wortlaut:

Leitlinien für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz nationaler Minderheiten vor Diskriminierungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2008
Schlimmer als unfähige Innenminister sind nur noch unfähige Innenminister, die die Schuld ihrem weisungsgebundenen Personal (Polizei u.a.) zuschieben.  Gefunden Twitter/ "Swingtanz verboten"
Die Innenministerkonferenz hat sich mit Regelungen zum Schutz nationaler Minderheiten vor Verwendung diskriminierender Minderheitenbezeichnungen durch Polizeibehörden befasst. Für die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen erlasse ich folgende Leitlinien:

1. Grundgesetz, Landesverfassung und Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verbieten es,  Menschen u.a. aufgrund ihrer Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft oder ihres Glaubens zu benachteiligen. Zudem verbietet das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit
„Bei Straftaten von Tatverdächtigen, die eine ausländische Nationalität haben und in einer Erstaufnahmeeinrichtung gemeldet sind, legen wir den Fall auf dem Schreibtisch sofort zur Seite. Es gibt die strikte Anweisung der Behördenleitung, über Vergehen, die von Flüchtlingen begangen werden, nicht zu berichten. Nur direkte Anfragen von Medienvertretern zu solche Taten sollen beantwortet werden.“  Gefunden Twitter/ "Swingtanz verboten"

2. Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen richtet ihr Handeln und  Auftreten entsprechend eines angemessenen Minderheitenschutzes aus.  Unbeschadet ihrer rechtlichen Verpflichtung zur authentischen Dokumentation von Angaben Dritter bei Anzeigen, Vernehmungen oder Berichten verwendet die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen keine Stigmatisierungen, Kategorisierungen oder pauschalen Bezeichnungen für Menschen oder dafür gewählte Ersatzbezeichnungen.

3. Auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit wird in der internen und externen Berichterstattung nur hingewiesen, wenn sie für das Verständnis eines Sachverhaltes oder für die Herstellung eines sachlichen Bezuges zwingend erforderlich ist.

4. Form und Inhalt des polizeilichen Sprachgebrauchs im Innen- und Außenverhältnis sind so zu halten, dass sie nicht diskriminieren oder Vorurteile schüren.
Es gab keine Order oder Erlass über die Kriminalität von Ausländer zu verschweigen. Richtig! ? Es gab auch keinen Schießbefehl. Gefunden Twitter/ "Swingtanz verboten"
5. Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vermeidet beim internen sowie externen Gebrauch jede Begrifflichkeit, die von Dritten zur Abwertung von Menschen missbraucht bzw. umfunktioniert oder in deren Sinne interpretiert werden kann.

6. Medienauskünfte enthalten nur dann Hinweise auf eine Beteiligung nationaler Minderheiten, wenn im Einzelfall ein überwiegendes Informationsinteresse oder ein Fahndungsinteresse dazu besteht.

So einfach ist das. Schon gibt es keine Migrantengewalt mehr. Die Frage drängt sich auf, was mit Zeugen- bzw. Opferaussagen zukünftig zu geschehen hat. Werden diese auch bereinigt, um „nationale Minderheiten“ vor „Vorurteilen“ zu schützen?

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