Sonntag, 31. Januar 2016

Schusswaffengebrauch an der Grenze?


Sie sind wieder an ihrem Platz, die an die europäischen Außengrenzen "entführten" Mauertoten-Kreuze. (c) Stephan Detjen / Deutschlandradio Hauptstadtstudio
Sie sind wieder an ihrem Platz, die an die europäischen Außengrenzen "entführten" Mauertoten-Kreuze. (c) Stephan Detjen / Deutschlandradio Hauptstadtstudio
Schusswaffengebrauch an der Grenze?

Dass man in Deutschland im Jahr 2016 so etwas überhaupt diskutiert, ist als solches bereits erstaunlich. Und doch: die Einschätzung der AfD-Vorsitzenden Frauke Petry zum Schusswaffengebrauch an der Grenze lohnt ein genauere Betrachtung.

Die AfD-Spitzenfrau gab der Zeitung Mannheimer Morgen ein Interview.
Mannheimer Morgen: Was passiert, wenn ein Flüchtling über den Zaun klettert?
Petry: Dann muss die Polizei den Flüchtling daran hindern, dass er deutschen Boden betritt.
Mannheimer Morgen:Und wenn er es trotzdem tut?
Petry: Sie wollen mich schon wieder in eine bestimmte Richtung treiben.
Mannheimer Morgen: Noch mal: Wie soll ein Grenzpolizist in diesem Fall reagieren?
Petry: Er muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz.
Mannheimer Morgen:Es gibt in Deutschland ein Gesetz, das einen Schießbefehl an den Grenzen enthält?
Um es gleich vorweg zu sagen: Dass es ein Gesetz gibt, dass den Einsatz von Schusswaffen an der Grenze erlaubt, ist richtig. Es ist das „Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG). Dieses Gesetz aus dem Jahr 1961 regelt in §11 den „Schußwaffengebrauch im Grenzdienst“. In Zeiten des kalten Krieges eine sicherlich weniger überraschende Norm denn im Deutschland des Jahres 2016 – illegale Grenzübertritte z. B. durch Agenten dürften seltener geworden sein. In §11 heißt es:
(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.
Nun könnte man meinen: Deutsche Grenzbeamte dürften also auch auf Flüchtlinge schießen, wenn sie ins Land drängten. Und ja: das dürften sie – aber eben nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof musste 1988 im Fall eines jungen Zollbeamten-Anwärters entscheiden, der 1983 Schüsse an der Grenze abgab.
Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit des Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen. Dabei darf er den Zweck des § 11 UZwG berücksichtigen, im Interesse einer wirksamen Grenzsicherung vor besonders gefährlichen Tätern den Schußwaffengebrauch über die sonst zu beachtenden einschränkenden Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus zu erleichtern
Es ist im Grenzsicherungsdienst also möglich, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Die Beamten selbst müssen eine Abwägung im Rahmen der Situation vornehmen, ob der Einsatz der Schusswaffe verhältnismäßig ist – schon das dürfte kaum mit der Realität zusammenpassen. Die Umstände der tatsächlichen Regel-Situation an den deutschen Grenzen dürften die Annahme, dass man es bei illegalen Grenzübertritten mit „besonders gefährlichen Tätern“ oder „einer den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst rechtfertigenden Gefahr“ (beides BGH) zu tun habe, für kaum plausibel erscheinen lassen. Beamte müssten daher bei Schusswaffengebrauch an der Grenze gegen unbewaffnete, sie nicht angreifende Flüchtlinge wohl damit rechnen, dass sie sich selbst strafbar machen. Der BGH konkretisierte in seinem Mauerschützen-Urteil 1992 noch einmal den Maßstab:
(4) Der Senat nimmt, was das Recht auf Leben angeht, die von der Revision des Angeklagten W. gemachten kritischen Hinweise auf die Auslegung des § 11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw (ebenso Polakiewicz EuGRZ 1992, 177, 185) ernst. Er findet es befremdlich, daß im Schrifttum bei der Auslegung des § 16 UZwGBw ein bedingter Tötungsvorsatz als von der Vorschrift gedeckt bezeichnet worden ist (Jess/Mann, UZwGBw, 2. Aufl. 1981, § 16 Rdn. 4), und pflichtet Frowein (in: Kritik und Vertrauen, Festschrift für Peter Schneider, 1990 S. 112 ff) darin bei, daß in der Bundesrepublik Deutschland der Schußwaffengebrauch gegen Menschen angesichts seiner unkontrollierbaren Gefährlichkeit (vgl. dazu BGHSt 35, 379, 386) auch im Grenzgebiet (§ 11 UZwG) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (aaO S. 117), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist.
Insofern hat Frauke Petry wohl kaum Recht, wenn sie davon spricht, dass der Einsatz von Schusswaffengewalt gegen Flüchtlinge, die Grenzbeamte nicht bedrohen, Rechtslage sei. Es sei denn, sie meint tatsächlich ausschließlich den Wortlaut der gesetzlichen Norm zum theoretisch möglichen Schusswaffengebrauch an der Grenze.
Was Petry allerdings nicht hat: selbst einen Einsatz von Schusswaffen gegen Flüchtlinge gefordert. Noch einmal aus dem Mannheimer Morgen-Interview:
Petry: Ich habe das Wort Schießbefehl nicht benutzt. Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt. Entscheidend ist, dass wir es so weit nicht kommen lassen und über Abkommen mit Österreich und Kontrollen an EU-Außengrenzen den Flüchtlingszustrom bremsen.
Es ist also eher der Ausdruck einer „Sorge“ um eine Anwendung einer Rechtslage, die sie dabei jedoch bloß teilweise anführt. Ob das lauter ist, mag jeder für sich beurteilen.
Nachtrag, 31.01.2016: Beatrix von Storch MdEP, Landesvorsitzende AfD Berlin
Deutlicher als die Äußerungen von Frauke Petry sind die Äußerungen der Berliner AfD-Landesvorsitzenden und Europaparlamentarierin Beatrix von Storch. Sie schreibt auf ihrer Facebook-Seite:
Menschen, die aus Österreich einreisen, haben kein Asylrecht (Art 16 a Abs. 2 GG). Ihnen ist die Einreise zu verweigern (18 Abs. 2 AsylG). Und wenn Sie das HALT an der Grenze nicht akzeptieren, „können die Vollzugsbeamten im Grenzdienst Schusswaffen auch gegen Personen einsetzen.“ (§ 11 UZwG).
Wer das HALT an unserer Grenze nicht akzeptiert, der ist ein Angreifer. Und gegen Angriffe müssen wir uns verteidigen. Die Menschen sind in Österreich in Sicherheit. Es gibt keinen Grund, mit Gewalt unsere Grenze zu überqueren.
Diese Behauptung, dass das „Halt“-Ruf-Ignorieren allein bereits den Schusswaffeneinsatz rechtfertige, ist rechtlich so kaum haltbar. Doch noch schlimmer: zwar scheint Sie einen Blick ins UZwG geworfen zu haben. Doch auf die Frage:
Wollt Ihr etwa Frauen mit Kindern an der grünen Wiese den Zutritt mit Waffengewalt verhindern?
antwortet die Juristin(!) von Storch:

Ja.
§12 Nr. 3 UZwG lautet:
Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.
Beatrix von Storch fordert hiermit also – ganz unbenommen all der obigen Fragen zur Auslegung des §11 UZwG in Folge der Petry-Äußerungen – zur rechtswidrigen Körperverletzung auf.

Quelle: http://blogs.deutschlandfunk.de/berlinbruessel/2016/01/30/schusswaffengebrauch-an-der-grenze/

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